Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung nach Paragraf 195 Baugesetzbuch (§ 195 BauGB) auf Basis beurkundeter Kaufverträge, Zuschlägen aus Zwangsversteigerungen und Verträgen von Enteignungs- und/oder Umlegungsverfahren. Grundsätzlich kann jeder eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen.

Gebühren

Die Dienstleistungen nach dem Baugesetzbuch – BauGB - und der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen – GrundWertVO NRW – durch den Gutachterausschuss bzw. der Geschäftsstelle sind nach den Tarifstellen der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung Nordrhein-Westfalen – VermWertKostO NRW – in Verbindung mit dem Wertermittlungskostentarif Nordrhein-Westfalen – VermWertKostT NRW – in der jeweils gültigen Fassung abzurechnen.
Gutachterleistungen nach dem Baugesetzbuch für Gerichte und Justizbehörden sind nach den Tarifstellen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG – in der jeweils gültigen Fassung abzurechnen.