Bisam und Nutria

Einregulierung von Exemplaren der Arten Bisam und Nutria

Die Nutria fällt seit dem 03.08.2016 und die Bisamratte seit dem 02.08.2017 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Sie dürfen in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden. Die Ausbreitung ist grundsätzlich zu verhindern, präventive Maßnahmen sind allerdings nicht mehr wirksam, da die Arten NRW seit längerer Zeit flächig besiedeln. Die Fütterung von Tieren in Parks oder an naturnahen Gewässern ist ebenfalls verboten.

Unter anderem die Wasser- und Bodenverbände veranlassen die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen, die meist ehrenamtliche Bisam- und Nutriafänger beauftragen. Die Bundesartenschutzverordnung lässt den Fallenfang von Bisamratten dann zu, wenn es zum Schutz von technischen Anlagen am Gewässer notwendig ist. Die Arten Nutria und Bisam unterliegen in Nordrhein-Westfalen nicht dem Jagdrecht, können aber aufgrund eines Erlasses des Umweltministerium von Jagdscheininhaber(inne)n geschossen werden. In Naturschutzgebieten ist hierfür in der Regel eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich.

Ehrenamtlich tätige Personen sowie Jägerinnen und Jäger können mit dem folgenden Antragsformular eine Ausnahme vom Fangverbot des § 4 der Bundesartenschutzverordnung beantragen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist zulässig, wenn die Bisam- und Nutriabekämpfung zur Abwendung erheblicher wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden ebenso zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.

Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wildlebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.