Befreiung vom Bauverbot in Überschwemmungsgebieten

Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet besteht ein generelles Bauverbot, von dem nach § 78 WHG im Einzelfall unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben eine Befreiung erteilt werden kann.

Die Befreiung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen.

Benötigte Unterlagen

  • Die benötigten Unterlagen sind je nach Fall mit dem zuständigen Sachbearbeiter abzustimmen. Generell sind Angaben zur Art der geplanten baulichen Anlage erforderlich. Weiterhin ist u.a. der Retentionsraumverlust zu ermitteln und der geplante Ausgleich an Retentionsvolumen darzustellen.

Gebühren

200,00 € (Mindestgebühr)

Kontaktinformationen

Person Zuständigkeit
Farsaneh Bahrambeyk Moers
Noemi Diehle Hünxe, Rheinberg, Xanten
Atheenan Gnanakumar Sonsbeck
Annette Grothe Hamminkeln, Dinslaken
Heiko Horstmann Voerde
Christian Seuken Schermbeck, Wesel, Neukirchen-Vluyn
Frank Spickermann Alpen
Dr. Christian Steenpaß Kamp-Lintfort