Baulast – Eintragung und Auskunft

Der Kreis Wesel ist als untere Bauaufsichtsbehörde für die Gemeinden:

  • Alpen
  • Hünxe
  • Schermbeck
  • Sonsbeck

für die Führung und Neueintragung in das Baulastenverzeichnis sowie Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis zuständig.

Die Baulast als Instrument aus der BauO NRW greift häufig dann, wenn Vorhaben nicht dem Baurecht entsprechen. Wie zum Beispiel, wenn ein Grundstück das bebaut werden soll nicht direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn der Abstand zum Nachbargrundstück nicht eingehalten wird.

In solchen Fällen kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf sein Grundstück übernehmen.

Die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis empfiehlt sich vor einem Grundstückserwerb, da der Erwerber erfahren kann, ob und ggf. welche Baubeschränkungen auf dem Grundstück liegen, die im Grundbuch nicht eingetragen sind.

Benötigte Unterlagen

  • für die Baulastenauskunft:

    • schriftlicher formloser Antrag
    • Nennung des Grundstücks mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück
    • Angabe der Person, die den Antrag stellt und deren Rechnungsanschrift

    für die Eintragung einer Baulast:

    • werden im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren mitgeteilt

Gebühren

  • 50,00 € pro Tatbestand für ein belastetes Flurstück, jedoch maximal 150,00 € pro Flurstück

  • 30,00 € für ein unbelastetes Flurstück

Kontaktinformationen

Bitte senden Sie Ihre Anträge auf Baulastauskunft an folgende E-Mail: registratur-bauaufsicht@kreis-wesel.de

Person Zuständigkeit
Sabrina Lantz Alpen, Hünxe, Schermbeck, Sonsbeck
Sara Schoof Alpen, Hünxe, Schermbeck, Sonsbeck

 

FAQ

Wofür benötige ich eine Baulast?

Die häufigsten Anwendungsgebiete von Baulasten sind:

  • Übernahme von Abstandflächen: Wenn ein Gebäude die erforderliche Abstandfläche nicht oder nicht ganz auf dem eigenen Baugrundstück einhalten kann, kann der Grundstücksnachbar die auf seinem Grundstück liegende Abstandfläche mittels Baulasterklärung übernehmen. Der Nachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu der von ihm selbst zu beachtenden Abstandfläche einhalten.
  • Anbauverpflichtung: Wenn ein Gebäude an der Grenze errichtet werden soll, ist dies nur zulässig, wenn der Nachbar entweder die Abstandfläche auf sein Grundstück übernimmt (siehe oben), oder sich verpflichtet entsprechend anzubauen.
  • Stellplatznachweis: Wenn die für ein Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück nicht angelegt werden können, dürfen diese Stellplätze auch auf benachbarten Grundstücken liegen, wenn durch eine Baulast gesichert wird, dass diese Stellplätze inklusive der erforderlichen Zuwegung für immer dem Baugrundstück zur Verfügung stehen.
  • Vereinigungsbaulast: Ein Gebäude darf sich nur über mehrere Grundstücke erstrecken, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne zusammengefasst werden. Durch diese Baulast wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.
  • Erschließungsbaulast: Ist die Zufahrt zu einem Baugrundstück nur über andere Privatgrundstücke zu erreichen, kann dieser Mangel durch Übernahme einer Baulast geheilt werden. Der Nachbar muss nach der Baulastübernahme den Zu- und Abgangsverkehr des Baugrundstückes hinnehmen.

Wie lange bleibt eine Baulast bestehen?

Sie bleibt bestehen, solange sie der Sicherung der bauordnungs- und/oder bauplanungsrechtlichen Anforderung an ein Gebäude oder Grundstück dient. Über die Löschung entscheidet die Bauaufsicht.

Kontakt

Registratur Bauaufsicht E-Mail E-Mail senden
63-1-3 Zentralregistratur
63-1-2 Bauaufsicht