Abfallerzeugernummer

Als gewerbliche Abfallerzeugerin oder Abfallerzeuger benötigen Sie für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine Abfallerzeugernummer. Die Abfallerzeugernummer ist unter anderem Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Sie ist als Registriernummer für das Nachweisverfahren unverzichtbar, da sie zur eindeutigen Kennzeichnung des Abfallerzeugers dient.

Gebühren

50,00 €

Weiterführende Informationen

Mit der Nachweisverordnung hält das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) Einzug in das deutsche Abfallrecht. Ab dem 01. April 2010 besteht grundsätzlich für alle an der Entsorgung von gefährlichen Abfällen Beteiligten eine Verpflichtung, ihre Nachweisbelege in elektronischer Form zu führen. Entsorgungsnachweise und Begleitscheine können dann nur noch elektronisch erstellt und signiert werden. Dazu benötigen alle Beteiligten eine entsprechende EDV-Infrastruktur sowie Signaturkarten und Kartenlesegeräte. Als Datenschnittstelle wurde von den Bundesländern die systemunabhängige Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) geschaffen. Alle Angaben zum Nachweisverfahren müssen auf der Seite der ZKS gemacht werden.

  • Eine eigene Abfallerzeugernummer benötigen Sie nicht, wenn bei Ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle (Kleinmengen) im Jahr anfallen.
  • Die Abfallerzeugernummer besteht aus neun Stellen:
    Die erste Stelle steht für die Landeskennung von Nordrhein-Westfalen (hier E).
    Die zweite bis vierte Stelle ist die Schlüsselzahl zur Kennzeichnung der Bezirksregierung und des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
    Die fünfte bis neunte Stelle bezeichnet die fortlaufende Zählnummer der Behörde.
  • Entsorgungsnachweise und Begleitscheine werden nur noch am PC erstellt
  • Diese rechtsverbindlichen Dokumente sind durch die elektronische Unterschrift (die sogenannte Signatur) in Verbindung mit einem Kartenlesegerät zu signieren
  • Die Register (die früheren Nachweisbücher) müssen von den Beteiligten auf dem PC geführt und selbst verwaltet werden. Es gibt dazu geeignete Programme, die diese Aufgabe übernehmen. Diese Arbeiten werden nicht durch die ZKS geführt!
  • Privathaushaltungen sind NICHT zur Nachweisführung verpflichtet
  • Die erforderlichen personenbezogenen Signaturkarten und die Lesegeräte sind bei verschiedenen Anbietern erhältlich: T-Telesec (Deutsche Telekom), SignTrust (Deutsche Post AG), D-Trust (Bundesdruckerei), S-Trust (Sparkassen-Verlagsgruppe) und TC TrustCenter, etc.