Wohnraumförderung - Förderung von Maßnahmen im Bestand

Die Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt Maßnahmen im Bestand mit zinsgünstigen Darlehen mit folgenden Zielen:

  • Schaffung differenzierter Wohnungsangebote im Bestand insbesondere für ältere und pflegebedürftige Menschen
  • langfristiger Verbleib in alten und behindertengerecht ausgebauten Wohnungen
  • Wohnungsgestaltung für ambulante Pflege bei Bedarf
  • denkmalgerechte Modernisierung und energetische Optimierung von Wohngebäuden in historischen Stadt- und Ortskernen oder in denkmalgeschützten Siedlungen
  • bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und verstärkten CO2-Einsparungen im Wohnungsbestand

Benötigte Unterlagen

    • Antragsformular
    • Einkommenserklärung bei  Antrag zur Verbesserung der Energieeffizienz selbstgenutzten Wohneigentums
    • Selbstauskunft
    • Selbsthilfeaufstellung bei vorgesehener Eigenleistung

    Die vorgenannten Unterlagen können bei der NRW.BANK heruntergeladen und ausgefüllt werden:
    Formulare und Merkblätter - NRW.BANK (nrwbank.de)

    weitere erforderliche Unterlagen:
    • Grundbuchblattabschrift
    • Eigenkapitalnachweis
    • Kostenvoranschläge
    • Nachweis der Energieeinsparung bei Antrag zur Verbesserung der Energieeffizienz

Gebühren

abhängig von der Förderung

Weiterführende Informationen

Maßnahmen

1. Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand, z. B.:

  • barrierefreie Umgestaltung des Bades durch Einbau einer bodengleichen Dusche
  • barrierefreie Umgestaltung der Küche
  • Einbau neuer, verbreiteter Türen auch Balkontüren zum Abbau von Türschwellen
  • Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Fluren
  • Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen
  • Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern, Einbau von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen
  • Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss (sowie innerhalb der Wohnung) durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs
  • barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse
  • Modernisierung eines vorhandenen Aufzuges, sofern dabei Barrieren abgebaut werden
  • Herstellung der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des Grundstücks
  • Bau eines neuen Erschließungssystems zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen (z.B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege)
  • Erstmaliger Einbau / Anbau eines Aufzuges
  • Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude

Anmerkung:
Bei außergewöhnlichen Behinderungen (z.B. Rollstuhlfahrer/in) sind weitere Maßnahmen förderfähig.

2. Erneuerung von selbst genutzten denkmalgeschützten, denkmalwerten und/ oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäuden

Gefördert werden alle baulichen Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung, die nach Art und Umfang zur Erhaltung, Nutzung und Modernisierung des Wohngebäudes und des privaten Wohnumfelds geeignet sind.

3. Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand

  • Wärmedämmung der Außenwände
  • Wärmedämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder der untersten Geschossdecke
  • Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke
  • Einbau von Fenstern und Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren
  • Maßnahmen zur Energieeffizienz-Verbesserung (Heizungs- und Warmwasseranlagen, solarthermische Anlagen, mechanische Lüftungsanlagen)
  • Bei selbst genutztem Wohneigentum : Ausbau und Erweiterung des vorhandenen Wohnraums im Zusammenhang mit der Dämmung von Dach und/oder Fassade
  • Erneuerung und erstmaliger Anbau eines barrierefreien Freisitzes (Balkon, Terrasse, Loggia) im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände sowie Maßnahmen zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude

Die Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen.

Fördervoraussetzungen

Maßnahmen innerhalb von Wohnungen, wenn gewährleistet ist, dass nach Durchführung der Maßnahme folgende Mindestanforderungen erreicht werden:

1. Reduzierung von Barrieren

  • mindestens ein Wohn- und Schlafraum, die Küche oder Kochnische sowie ein Bad müssen ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge erreichbar sein
  • das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche ausgestattet sein; sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge erreichbar sein
  • Erdgeschosswohnungen, sowie ggf. Aufzug sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche erreichbar sein
  • der Bau neuer Erschließungssysteme ist an besondere Voraussetzungen geknüpft
  • Förderfähig sind Maßnahmen in Wohngebäuden mit nicht mehr als 5 Vollgeschossen, für Innenstädte und Innenstadtrandlagen gelten Sonderregelungen
  • Förderfähigkeit der Wohnung bei einer Größe ab 34 Quadratmeter

2. denkmalgerechte Erneuerung

  • Wohnraum wird vom Eigentümer selbst genutzt
  • Das Wohngebäude ist von besonderem städtebaulichem Wert und als besonders erhaltenswerte Bausubstanz bewertet und/oder denkmalgeschützt (Nachweis durch Untere Denkmalbehörde und/oder örtliches Planungsamt)
  • Bei denkmalgeschützten Wohngebäuden liegt die Erlaubnis der geplanten Maßnahmen vor
  • Bei denkmalgeschützten Wohngebäuden können die geplanten Maßnahmen innerhalb der Geltungsdauer der Erlaubnis abgeschlossen werden 
  • Die Maßnahmen sind nicht an Einkommensgrenzen des sozialen Wohnungsbaues gekoppelt

3. Verbesserung der Energieeffizienz

  • Bauantrag für das Gebäude vor dem 31.12.1994 gestellt
  • Bei selbst genutztem Wohneigentum:  Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW werden eingehalten
  • Förderfähig sind Maßnahmen in Wohngebäuden mit nicht mehr als 5 Vollgeschossen, für Innenstädte und Innenstadtrandlagen gelten Sonderregelungen
  • Vorlage eines Energiegutachtens oder Energieausweises über den berechneten Energiebedarf des Gebäudes gemäß Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung

Darlehenshöhe und Konditionen

1. Reduzierung von Barrieren

  • die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilfinanzierung der förderfähigen Baukosten
  • das Darlehen beträgt bis zu 25.000 pro Wohnung, höchstens jedoch  80 % der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten in Mietwohnungen und 85 % in selbst genutztem Wohneigentum
  • wird ein neues barrierefreies Erschließungssystem gefördert, beträgt das (Zusatz-) Darlehen bis zu 3.000 pro erschlossener Wohnung
  • wird erstmalig ein Aufzug eingebaut, kann ein (Zusatz-) Darlehen in Höhe von 2.500 pro erschlossener Wohnung
  • der Darlehenszins beträgt für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung 0,5 %, danach ist das Darlehen marktüblich zu verzinsen
  • das Darlehen ist jährlich mit 2 % zu tilgen
  • der einmalige Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,4 %, der laufende Verwaltungskostenbeitrag 0,5 % jährlich
  • Bei Wohnungen, für die zeitgleich Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert werden,
  • beträgt der Zeitraum für die Zinsvergünstigung wahlweise 15 oder 20 Jahre
  • kann auf Antrag ein Tilgungsnachlass in Höhe von 20 v. H. des Darlehens gewährt werden

2. denkmalgerechte Erneuerung

  • die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsförderung der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Der Darlehenshöchstbetrag
  • ist für das selbstgenutzte Eigenheim oder die selbst genutzte Eigentumswohnung auf 85 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten, höchstens jedoch auf einmalig 80.000 begrenzt
  • ist für das gemischt genutzte Wohngebäude, in dem der Eigentümer oder die Eigentümerin eine Wohnung selbst bewohnt, auf  80 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten, höchstens jedoch auf 300.000 für das gesamte Gebäude begrenzt.
  • der Darlehenszins beträgt für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Fertigstellung 0,5 %, danach ist das Darlehen marktüblich zu verzinsen
  • das Darlehen ist jährlich mit  4 % zu tilgen
  • der einmalige Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,4 %, der laufende Verwaltungskostenbeitrag 0,5 % jährlich

3. Verbesserung der Energieeffizienz

  • die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsförderung der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten
  • das Darlehen beträgt bis zu 40.000 pro Wohnung, höchstens jedoch   80 % der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten in Mietwohnungen und 85 % in selbst genutztem Wohneigentum
  • der Darlehenszins beträgt für einen Zeitraum von wahlweise 15 oder 20 Jahren nach Fertigstellung jährlich  0,5 %, danach ist das Darlehen marktüblich zu verzinsen
  • das Darlehen ist jährlich mit 2 % zu tilgen
  • der einmalige Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,4 %, der laufende Verwaltungskostenbeitrag 0,5 % jährlich
  • auf Antrag kann ein Tilgungsnachlass in Höhe von 20 v. H. des Darlehens gewährt werden

Förderung und Miete

  • Werden die Baumaßnahmen in preisgebundenen Wohnungen durchgeführt, so sind zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes, der Zweiten Berechnungsverordnung und der Neubaumietenverordnung zu beachten.
  • Werden die Baumaßnahmen in nicht preisgebundenen Wohnungen durchgeführt, so sind Mieterhöhungen im Rahmen von § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässig

Antrags- und Bewilligungsverfahren.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Förderanträgen richtet sich nach dem Standort des Gebäudes.

Förderanträge für Objekte im Kreis Wesel richten Sie bitte an die in den Kontaktdaten angegebene Person.

Vor Antragstellung wird die Beratung bei der Bewilligungsbehörde empfohlen!

WICHTIG:

Die Vergabe von Aufträgen oder die Aufnahme von Bauarbeiten vor Erteilung der Förderzusage führen in jedem Falle zur Ablehnung des Antrages!