Vertragsnaturschutz

Das Land und die Kreise bzw. die kreisfreien Städte gewähren im Rahmen des Vertragsnaturschutzes Zuwendungen. Grundlage dafür sind die jeweils geltenden Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und die zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen hierzu ergangene Durchführungsverordnung des Landschaftsgesetzes Nordrhein Westfalen und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung.

Die Förderung soll die Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten erhalten oder verbessern bzw. wiederherstellen und eine für den Naturhaushalt schädliche Entwicklung verhindern.

Auf Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Einzelheiten der Förderung sind den beigefügten PDF-Dateien zu entnehmen. Die Förderung richtet sich an Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschafter. Gefördert werden können Maßnahmen auf Äckern, auf Grünland, die Pflege von Streuobstwiesen sowie Hecken.

Die Antragstellung ist bis zum 30.06. eines jeden Jahres möglich.

Die Bewirtschaftung beginnt anschließend ab dem 01.01. des folgenden Jahres.

Die Antragstellung erfolgt digital über das ELAN-Verfahren, in welches alle Landwirtinnen und Landwirte eingebunden sind.
Ansprechpartner für fachliche Fragen ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreis Wesel (siehe Ansprechpartner unten). Für Hilfe bei der Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Kleve / Wesel (Tel.: 02821 / 996 – 0).

Vor Antragsstellung kontaktieren Sie bitte für eine fachliche Erstberatung den zuständigen Sachbearbeiter!