Namensänderung

Eine Änderung des Vornamens und/oder Familiennamens können Sie beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob dieser gegeben ist, wird durch den Kreis Wesel geprüft. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.

Benötigte Unterlagen

    • Der Antrag ist schriftlich zu stellen
    • Ausführliche schriftliche Begründung, warum der Name geändert werden soll
    • Erweiterte Meldebescheinigung inkl. Staatsangehörigkeit/Staatsangehörigkeiten
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister für jede Person, deren Name geändert werden soll
    • Führungszeugnis bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
    • Einkommensnachweis
    • weitere Unterlagen können sich aus dem Einzelfall ergeben und werden individuell im Gespräch mitgeteilt.

    Sobald die Antragsunterlagen vollständig eingereicht sind, beginnt die Antragsbearbeitung.

    Bitte setzen Sie sich vor Antragstellung mit der oben genannten Kontaktperson in Verbindung, um die Erfolgschancen Ihres Namensänderungswunsches beurteilen zu können.

Gebühren

  • 2,50 € bis 300,00 € für die Änderung des Vornamens

  • 2,50 € bis 1.200,00 € für die Änderung des Familiennamens

  • Da es sich um eine Rahmengebühr handelt, hängt die Höhe vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller/die Antragstellerin, sowie von der Höhe des Einkommens ab. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, so beträgt die Gebühr ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr.

Weiterführende Informationen

Das deutsche Namensrecht sieht eine freie Wahl des Vor- und Nachnamens nicht vor.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das BGB enthält deshalb auch eine Vielzahl von Bestimmungen, die bei familienrechtlichen Änderungen namensrechtliche Auswirkungen zwingend vorsehen oder ermöglichen (z. B. Namensänderung im Zusammenhang mit der Eheschließung, der Adoption oder der Einbenennung von Kindern). Auskünfte in dieser Hinsicht erteilt das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

§ 94 Bundesvertriebenengesetz / Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum BGB

Eine weitere Möglichkeit der Namensänderung ist die Erklärung zur Namensführung bei Spätaussiedlern nach § 94 Bundesvertriebenengesetz und Angehörigen nationaler Minderheiten. Für Personen, die eingebürgert worden sind, gilt der § 47 des Einführungsgesetzes zum BGB, der die Möglichkeit bietet, eine Namensanpassung herbeizuführen. Auskünfte in dieser Hinsicht erteilt ebenfalls das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Diese Art der Änderung des Vor- oder des Familiennamens dient ausschließlich dazu, erhebliche Probleme zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach BGB zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben. Es muss also ein „wichtiger Grund" vorgetragen werden. Dieser Grund muss so wesentlich sein, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, vor den Interessen der Antragstellenden zurücktreten.

Das Namensänderungsgesetz beinhaltet als nicht abschließende Aufzählung z. B. folgende wichtige Gründe

  • Namen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben.
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zur Folge haben
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit „ss" oder „ß" oder von Familiennamen mit Umlauten, die zu erheblichen Behinderungen führen.

Auch Änderungen hinsichtlich des Vornamens sind nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinne nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es den Namensträgern frei, welcher als Rufname gewählt wird.

Künstlernamen, Pseudonyme und sonstige Beinamen sind keine echten Namen im Rechtssinn. Sie können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen im Personalausweis bzw. Reisepass eingetragen werden. Auskünfte erteilt die Passbehörde Ihrer Kommune.

Für die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist die Kreisverwaltung Wesel - Fachdienst 32 - zuständig, sofern Sie Ihren Wohnsitz im Kreisgebiet Wesel haben.

 
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:
  • Änderung von Sammelnamen, wie zum Beispiel Meyer, Müller, Schmidt, Schulz,
  • Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen,
  • Änderung von langen und besonders umständlichen beziehungsweise in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen,
  • Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs,
  • Änderung von Namen mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten ä, ö, ü

Kontakt

Thomas Strauß
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen, Standesamtsaufsicht, Pass- und Meldebehörden
Telefon 0281 207-2013
E-Mail E-Mail senden