Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (ehemals „Recyclingmaterial“)

Online Service

In Industrie und Bauwirtschaft fallen große Mengen an mineralischen Stoffen an, die als Ersatzbaustoffe zum Beispiel in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie des Schienenverkehrswegebaus verwendet werden können.

Für die bundeseinheitliche Verwertung mineralischer Abfälle gilt die Mantelverordnung. Im Zuge dessen werden die Anforderungen an die Herstellung, die Untersuchungen und an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) rechtlich geregelt.

In der EBV sind die medienschutzbezogenen Anforderungen (insbesondere Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Bodenart der Grundwasserdeckschicht, Wasserschutzbereiche) bei der Verwendung qualitätsgesicherter mineralischer Ersatzbaustoffe in 17 Standardbauweisen des Straßen-, Wege- und Erdbaus sowie in 26 spezifischen Bahnbauweisen geregelt.

Benötigte Unterlagen

  • Voranzeige

    Folgende Informationen sind für die Voranzeige erforderlich und sollten vor Erstellen der Anzeige im Online-Prozess vorliegen:

    • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Verwenders
    • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bauherrn, sofern dieser nicht selbst der Verwender ist
    • Bezeichnung der Baumaßnahme / des Einbauortes mit Anschrift, Gemarkung/Flur/Flurstück und Koordinaten (UTM-Koordinaten können auf verschiedenen Internetseiten kostenlos berechnet werden)
    • Lageskizze des Einbauortes
    • Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffes mit Angabe der Materialklasse
    • Verwendungsmenge in Tonnen und Kubikmeter
    • Bezeichnung der Einbauweise mit Angabe der jeweiligen Einbaunummer, ggf. mit kurzer Erläuterung
    • Angabe der Bodenart am Ort des Einbaus (Sand, Lehm/Schluff oder Ton) mit geeigneten Nachweisen
    • Angaben zum Grundwasser
      höchster zu erwartender Grundwasserstand (HGW) in mNHN mit geeigneten Nachweisen (Informationen hierzu können für linksrheinisch gelegene Grundstücke bei der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG) per Mail an die Adresse Grundwasseranfragen@lineg.de angefragt werden. Informationen für rechtsrheinische Grundstücke können über die Internetseite des LANUV NRW bezogen werden, siehe unter „Links“)
    • Unterer Einbauhorizont des Ersatzbaustoffes in mNHN
    • Lage in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Wasservorranggebiet (Informationen hierzu können über das Fachinformationssystem ELWAS bezogen werden, siehe unter „Links“)

    Abschlussanzeige

    Zwei Wochen nach Abschluss des Einbaus ist die Fertigstellung mit folgenden Angaben anzuzeigen (Abschlussanzeige):

    • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Verwenders
    • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bauherrn, sofern dieser nicht selbst der Verwender ist
    • Zusammenfassung der Angaben aus den Lieferscheinen:
      Gesamtmenge des eingebauten Ersatzbaustoffes mit Angabe der Materialklasse
      Beginn und Ende der Anlieferung
      Anzahl der Lieferscheine
    • Datum der Übergabe der Lieferscheine an den Grundstückseigentümer, wenn dieser nicht der Bauherr ist

Gebühren

Die Vor- und Abschlussanzeigen gemäß EBV sind gebührenfrei.
Die Gebühr für eine Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (vgl. § 21 EBV) ist abhängig von der Größe der Einbaufläche und beträgt mindestens 200 Euro.

Weiterführende Informationen

Anzeigepflicht

Für folgende MEB besteht ab einem Einbauvolumen von 250 m3 eine Anzeigepflicht vier Wochen vor Beginn des Einbaus (Voranzeige):

  • Baggergut der Klasse F3 - BG-F3
  • Bodenmaterial der Klasse F3 - BM-F3
  • Braunkohlenflugasche – BFA
  • Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS
  • Gießereirestsand – GRS
  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1
  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2
  • Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2
  • Recycling-Baustoff der Klasse 3 - RC-3
  • Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1
  • Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2
  • Steinkohlenflugasche – SFA
  • Steinkohlenkesselasche – SKA
  • Gemische der hier genannten Materialien

Die Verwertung in Wasserschutzgebieten (WSG) ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Regelungen nach §§ 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes (Schutzgebietsverordnungen) gelten vorrangig, so dass der Einbau von MEB, je nach Inhalt der Verordnung, grundsätzlich verboten sein kann. Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht in WSG besteht für die Verwertung folgender Materialien:

  • Baggergut der Klasse 0 - BG-0
  • Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0
  • Gleisschotter der Klasse 0 - GS-0
  • Schmelzkammergranulat - SKG
  • Gemische der hier genannten Materialien
Vor- und Abschlussanzeigen online einreichen

Die Anzeigen sind über die online-Formulare (Online Service) beim Kreis Wesel (Koordinationsbereich Abfall, Altlasten, Bodenschutz und Abgrabungen) einzureichen. Am Ende der Erstellung der Online-Anzeige besteht die Möglichkeit, die Formblätter zu eigenen Dokumentationszwecken zu speichern bzw. zu drucken. Als zweitrangige Möglichkeit können die Anzeigen über ersatzbaustoffv@kreis-wesel.de eingereicht werden. Es sollte jedoch bevorzugt der Online Service verwendet werden.

Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige bzw. bei nicht anzeigepflichtigen Verwendungen von MEB, das Deckblatt mit Lieferscheinen, sind so lange aufzubewahren, wie der MEB eingebaut ist. Änderungen der Nutzung des Grundstückes oder Rückbau des MEB sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Ordnungswidrigkeiten

Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Nach § 69 Absatz 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 1 Nr. 4 ErsatzbaustoffV kann ein Verstoß gegen § 22 Absatz 1 Satz 1 ErsatzbaustoffV, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 22 Absatz 2 Satz 1 ErsatzbaustoffV mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

Fristen

Voranzeige: Mindestens vier Wochen vor Beginn der Einbaumaßnahme.

Abschlussanzeige: Maximal zwei Wochen nach Abschluss des Einbaus.

Kontakt

Peter Latta Telefonnummer 0281 207-3510
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Zuständigkeitsbereich: Hamminkeln, Schermbeck, Sonsbeck, Wesel, Xanten
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Markus Fischer Telefonnummer 0281 207-3509
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Zuständigkeitsbereich: Moers, Rheinberg
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Regine Vanck-Stosiek Telefonnummer 0281 207-4509
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Zuständigkeitsbereich: Alpen, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Voerde
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Volker Plegge Telefonnummer 0281 207-2518
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Zuständigkeitsbereich: Dinslaken, Hünxe
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